Exkurs: Umgang mit Verdachtsfällen einer unzulässigen KI-Nutzung
Die nicht belegte Verwendung generativer KI in einer rein veranstaltungsbezogenen Studienleistung entspricht zweifelsohne nicht dem wissenschaftlichen Usus, kann aber sicherlich im direkten Gespräch von Lehrenden und Studierenden konstruktiv erörtert werden. Schwieriger verhält es sich bei unzulässiger KI-Nutzung im Rahmen Modulabschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen. Ein fehlender Nachweis der KI-Nutzung muss hier unter Umständen als Täuschungsversuch gewertet werden. Das Verfahren bei einem anzunehmenden Täuschungsversuch mithilfe der generativen KI entspricht der generell üblichen Vorgehensweise bei Täuschungsversuchen oder nachgewiesenen durchgeführten Täuschungen.
Besteht daher der Verdacht einer Täuschung durch eine unzulässige Verwendung von generativer KI, sollten Lehrende diesen Verdacht mit entsprechender Begründung (oder gegebenenfalls sogar dem eindeutigen Nachweis) über die zuständige Sachbearbeitung des Zentralen Prüfungsamtes beim (Fach-)Prüfungsausschuss melden.
Ein Vollbeweis der unzulässigen Verwendung eines KI-Tools im Prüfungskontext ist derzeit technisch kaum möglich. Im Regelfall ist ein sogenannter Anscheinsbeweis jedoch ausreichend (vgl. VG München, Urteil vom 25.02.2021, Az.: M 3 K 20.4723). Demnach darf ein Täuschungsversuch als erwiesen gelten, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung auf einen typischen Sachverhalt (hier also einen Täuschungsversuch) hindeuten, der aufgrund des allgemeinen Erfahrungswissens den Schluss zulässt, dass die behauptete Tatsache wahr ist. Allerdings kann der Anscheinsbeweis seitens der beschuldigten Person durch die Darlegung entkräftet werden, dass ein anderer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Eines vollumfänglichen Beweises, dass die Anschuldigung des Täuschungsversuches falsch ist, bedarf es nicht.
- Ein typischer Anscheinsbeweis ist zum Beispiel die Zitation nicht existierender Quellen oder der Verweis auf frei erfundene Sekundärliteratur.
- Dagegen kein eindeutiger Anscheinsbeweis (wenngleich oft ein Indiz, dass zu einem Anfangsverdacht führen kann), sind Brüche in der Formulierung oder der Argumentation (vgl. hierzu den Bericht von Karoline Haake, Prüfungen im digitalen Zeitalter – aktuelle rechtliche Fragestellungen, dort insbesondere S. 6).
Für die Sanktionierung der Täuschung ist dann der Fach-Prüfungsausschuss zuständig. Es gelten die allgemeinen Regeln zum Umgang mit Täuschungsfällen.